SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen: Pro Animale für Tiere in Not e.V. –
Überregionale Vereinigung –
und hat seinen Sitz in 96231 Bad Staffelstein/OT. Uetzing-
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZWECK UND AUFGABENSTELLUNG

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Der Verein hat die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und in
den erforderlichen Zeitabständen für einen erneuerten Freistellungsbescheid zu sorgen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• den Schutz von Tieren, die in Gefahr sind, die ausgesetzt wurden oder ohne triftigen Grund eingeschläfert werden sollen, sowie von Tieren, die gequält werden oder krank sind;

• den Freikauf von Tieren aus auswegloser Situation;

• das Tätigwerden jenseits der Landesgrenzen – im Kampf gegen das Tierelend.

Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes ist der Verein berechtigt, Zweigstellen, andere gemeinnützige Organisationen und selbständige Organisationen, die dem gemeinnützigen Zweck entsprechen, zu errichten. In diesen Stationen soll das Unfruchtbarmachen heimatloser Straßentiere gewährleistet sein.

• Ferner ist der Verein berechtigt, für derartige Zweigstellen und
Organisationen im In- und Ausland Aufwendungen und Kosten zu tragen, sofern diese durch den satzungsmäßigen Zweck des Vereins abgedeckt sind.

• die Errichtung von, nach den Vorgaben des Vereins einzurichtenden und zu betreuenden Pensionsstellen im Sinne des Vereins im In- und Ausland. Dort soll das Unfruchtbarmachen heimatloser Straßentiere gewährleistet sein;

• den Kampf gegen Tierversuche sowie gegen alle anderen Eingriffe oder Manipulationen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Begriffsbestimmung nach §§ 1 und 7 des geltenden Tierschutzgesetzes in der Neufassung vom 18.10.1986 – der sogenannte „vernünftige Grund“, welcher derartige Eingriffe erlaubt.)

• die Intervention gegen Massentierhaltung, Qualzüchtungen und gentechnische Manipulationen an Tieren;

• das Einschreiten gegen den gnadenlosen Schlachttiertransport auch im Hinblick auf den EU-Binnenmarkt;

• die Einrichtung von Tierherbergen in Deutschland mit der Verpflichtung, dort die Gruppenhaltung in Innenräumen und artgerechten, großflächigen Freigehegen – nicht aber in isolierender Einzelboxhaltung – durchzuführen. Verpflichtend für Pro Animale-Tierherbergen ist dabei die vorrangige Aufnahme von in Not geratenen Tieren. Pensionstiere im üblichen Sinne dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn sich die Tierhalter wegen einer Notsituation vorübergehend von ihren Tieren trennen müssen. Ein unter dem Schutz von Pro Animale stehendes Tier darf nur dann eingeschläfert werden, wenn es unheilbar erkrankt ist und sein Weiterleben einem qualvollen Siechtum ohne Aussicht auf Gesundung gleichkommt. Der Verein trägt zur Förderung der Erziehung und zur Volksbildung bei, insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Tierschutz innerhalb seiner Publikationen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Vergütung von Reisekosten und Auslagen ist zulässig, es darf jedoch keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Leistungsentgelte begünstigt werden. Der Verein stellt den Vorständen des Vereins für die Durchführung ihrer Tätigkeit sowohl Räumlichkeiten als auch die sachlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Vorstand gegenüber, der über die Aufnahme entscheidet, eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Verein schriftlich, mit 3-monatiger Kündigungsfrist, zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsziele grob missachtet oder mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

§ 4 BEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Zahlung des Jahresbeitrages ist im ersten Kalendervierteljahr in einer Summe zu entrichten. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Sie soll möglichst im 3. Quartal des Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden. Der Einladung müssen die zur Abstimmung anstehenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden. Anträge sowie Satzungsänderungen sind im vollen Wortlaut der Einladung beizufügen oder den Mitgliedern auf Anforderung zuzustellen. Im letztgenannten Falle ist in der Einladung darauf hinzuweisen. Sofern der Verein eine
Zeitschrift herausgibt, die allen Mitgliedern zugänglich ist bzw. an alle Mitglieder versendet wird, können die Mitgliederversammlung und die entsprechenden Anträge und die Tagesordnung auch in dieser Zeitschrift unter Einhaltung der vorstehenden Frist veröffentlicht und den Mitgliedern zugestellt werden. In diesem Falle ist auf der Zeitschrift ein
deutlicher Vermerk anzubringen, dass hiermit die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich per Einschreiben mindestens acht Kalendertage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht
sein. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar für den Vorstand sind Mitglieder, die dem Verein Pro Animale mindestens drei Jahre angehören und die sich darüber hinaus durch besondere Mitarbeit für Pro Animale ausgezeichnet und Erfahrungen im Tierschutz, wie ihn der Verein Pro Animale gemäß
§ 2 seiner Satzung leistet, erworben haben. Die Gründe für die Kandidatur müssen der wählenden Mitgliederversammlung persönlich vorgetragen werden. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung zulassen. Die Versammlung beschließt den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung sowie über Anträge der Mitglieder. Sie wählt den Vorstand. Der Vorstand hat einen Jahres- und Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt einen 2-köpfigen Ausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres Bericht erstattet. Seine Wahlperiode beträgt vier Jahre.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz andere Verfahrensweisen vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/5 aller Mitglieder verlangen oder der Vorstand dieses beschließt.

§ 7 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden.

erste(r), zweite(r) und dritte(r) Vorsitzende(r) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) vertritt allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die zweite oder dritte Vorsitzende sein/ihr Vertretungsrecht nur ausüben darf, wenn der (die) erste Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird auf die Dauer von acht Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende der Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus oder ist ihm die Ausübung seines Amtes nicht möglich, beruft der Vorstand für die Dauer der Verhinderung eine(n)
kommissarische(n) Vertreter(in). Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte gleich welcher Art nur bis zu der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen und in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe im Einzelfall tätigen. Der Verein wird für die Vorstandsmitglieder für deren Tätigkeit für den Verein eine Haftpflichtversicherung in einer angemessenen Höhe abschließen. Die Kosten dieser Versicherung
trägt der Verein. Den Vorstandsmitgliedern, die in Vollzeit der Tätigkeit als Vorstand für den Verein nachgehen, stellt der Verein unentgeltlich Räume zum Bewohnen zur Verfügung. Die Größe der Räume sowie deren Ausstattung dürfen nicht unverhältnismäßig sein. An den Nebenkosten für den Unterhalt haben sich die Vorstände entsprechend angemessen zu beteiligen. Den Vorständen ist es neben ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit gestattet, dienstvertraglich zu dem Verein tätig zu werden. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen Anstellungsvertrages,
der keine anderen Vergütungen gewähren darf, als sie vergleichbare Angestellte erhalten.

§ 8 KURATORIUM

Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, das ihn berät und unterstützt.
Seine Mitglieder, deren Tätigkeit ehrenamtlich sein soll und denen Vermögensvorteile nicht zugewendet werden dürfen, müssen nicht Mitglieder des Vereins und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§ 9 ARBEITSGRUPPEN

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand
Arbeitsgruppen einsetzen. Deren Mitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins, die Änderung oder der Wegfall
des Vereinszweckes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
mit 3-Wochenfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung können Beschlüsse mit der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mündlich an die in der ersten Versammlung
anwesenden Mitglieder, eine weitere schriftliche Einladung ist nicht mehr erforderlich. Diese 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das im Auflösungszeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung „PRO ANIMALE FÜR TIERE IN NOT“, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
Die Auflösung des Vereins, die Änderung oder Wegfall des Vereinszweckes müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Diese Satzung wurde am 18. 05. 1985 durch die Mitgliederversammlung
verabschiedet und anlässlich der Mitgliederversammlung vom 09.10.2010 in Bamberg ergänzt. Diese Ergänzung wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen und vom
Amtsgericht Coburg – Registergericht – am 14.01.2011 anerkannt.
Anlässlich der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2012 wurde eine Satzungsänderung von §2 Abs. 3 und §10 Abs. 5 einstimmig beschlossen. Diese Ergänzung wurde vom Amtsgericht Coburg – Registergericht – am 21.01.2013 anerkannt. Anlässlich der Mitgliederversammlung am 4. August 2018 wurde eine Satzungsänderung von §7 einstimmig beschlossen.

Diese Ergänzung wurde vom Amtsgericht Coburg – Registergericht
– am 14.09.2018 anerkannt.

Bad Staffelstein-Uetzing, den 24.09.2018